Ziele des Plans

Ziel dieses Plans ist die zügige Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Vogelgrippevirus, sobald ein oder mehrere bei Tieren aufgetretene Krankheitsfälle auf luxemburgischem Staatsgebiet oder in der Grenzregion eines Nachbarlandes entdeckt werden. Er regelt die Zuständigkeiten der Ministerien, Behörden und Dienststellen, die vor Ort tätig werden müssen, und enthält die Einzelheiten zur Durchführung des Einsatzes.

Die im Plan enthaltenen Maßnahmen zielen darauf ab, das Virus durch Keulung des Geflügels oder anderer in Gefangenschaft gehaltener Vögel sowie durch die Reinigung und Desinfektion der kontaminierten Infrastrukturen auszurotten. Dieses Verfahren gilt ebenso für:

  • die Entdeckung eines Krankheitsherdes
    • in einem Geflügelzuchtbetrieb,
    • auf einem Hof eines Privateigentümers,
  • die Entdeckung eines Einzelfalles
    • in einem Wohngebiet,
    • in der Natur,
    • in einer Grenzkontrollstelle an der Grenze zu Drittländern,
    • in einem Beförderungsmittel.

Je nach Situation veranlasst der Hochkommissar für nationale Sicherheit (Haut-Commissaire à la protection nationale) die Alarmbereitschaft und entscheidet über:

  • die Einberufung des Krisenstabs (Cellule de crise),
  • die Einberufung der operativen Stelle (Cellule opérationnelle),
  • die Umsetzung des Einsatzplans.

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