Gesetzliche Verpflichtung

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit bei einem radiologischen Notfall ist eine Verpflichtung, die sich aus der Richtlinie des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (89/618/EURATOM) ergibt.

Diese Richtlinie wurde durch die Großherzogliche Verordnung vom 11. August 1996 (Mém. A - 64 vom 2. September 1996, S. 1980) in luxemburgisches Recht umgesetzt und besagt Folgendes: „Die Regierung trägt dafür Sorge, dass die Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, über die für sie geltenden Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie über die entsprechenden Verhaltensmaßregeln im Fall einer radiologischen Notstandssituation unterrichtet wird“.

Großherzogliche Verordnung vom 11. August 1996 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen

Diese Informationen betreffen demnach:

  • Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und auf die Umwelt;
  • berücksichtigte radiologische Notstandssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt;
  • geplante Notfallmaßnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation;
  • geeignete Informationen darüber, wie sich die Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation verhalten sollte.
  • Aktualisiert am 08-02-2016
 

 

 
 

 

 

 

 

Zum letzten Mal aktualisiert am