Zum
Im Kontext der "COVID-19"-Coronavirus-Epidemie wird die medizinische Nomenklatur um einen neuen Akt C45 der Telekonsultation erweitert
Um die Arbeit in der Arztpraxis und um die Übertragung des Virus in Anwendung der Empfehlungen der Gesundheitsbehörde zu begrenzen, werden Ärzte daher ermutigt, Telekonsultationsmethoden (Telefon, Videoanrufe usw.) einzusetzen. Bei Anfragen, die sich auf einfache klinische Situationen bekannter Patienten beziehen, wird es möglich sein, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen oder eine ärztliche Verschreibung zu versenden.
So wird ein neuer Akt C45 mit dem Titel "Telekonsultation im Rahmen der Epidemie COVID-19 gemäß den Empfehlungen der Gesundheitsbehörde, einschließlich, gegebenenfalls, der Erstellung ärztlicher Verschreibungen und Arbeitsunfähigkeitserklärungen", der von einem Allgemein- oder Facharzt auf Distanz durchgeführt werden soll, in die Nomenklatur der medizinischen Akte eingeführt. Die Gebühr dieses neuen Aktes orientiert sich an der Gebühr für Konsultationen eines Allegemeinarztes oder eines Facharztes der Geriatrie (C1-Akt), wie dies auch in anderen Ländern üblich ist.
Demnach kann jedem Patienten, ob er an einer akuten oder chronischen Krankheit leidet, von vornherein eine Telekonsultation angeboten werden. Der Inanspruchnahme der Telekonsultation ist jedoch allein die Entscheidung des Arztes, der entscheiden muss, ob eine medizinsche Konsultation auf Distanz einer persönlichen Betreuung vorzuziehen ist.
Im Hinblick auf eine qualitativ hochwertige Betreuung ist est notwendig, dass der Arzt, der die Telekonsultation durchführt, den Patienten kennt. Die Gesundheitsbehörde wird den betroffenen Ärzten Empfehlungen für gute Praxis bezüglich der Telekonsultation im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie zur Verfügung stellen.
Pressemitteilung des Ministeriums für soziale Sicherheit
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