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Großherzogliche Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
Die großherzogliche Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von CCOVID-19 wurde im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlicht und ist ab heute rechtskräftig. Auf diese Weise wird gemäß Artikel 32(4) der Verfassung der Krisenzustand auf dem Staatsgebiet erklärt.
Die großherzogliche Verordnung kann hier abgerufen werden (auf Französisch): http://www.legilux.lu/eli/etat/leg/rgd/2020/03/18/a165/jo
Die Erklärung des Krisenzustands ist eine außerordentliche Entscheidung, um der Regierung die Möglichkeit zu geben, dringende Maßnahmen zur Bewältigung von COVID-19 zu ergreifen. Auf diese Weise wird ein klarer regulatorischer und rechtlicher Rahmen in Übereinstimmung mit der luxemburgischen Verfassung definiert: Der von diesem Artikel abgedeckte Handlungsspielraum ist auf Maßnahmen beschränkt, die nicht rechtzeitig im Rahmen des normalen Gesetzgebungsverfahrens ergriffen werden können.
Das Parlament kann den Ausnahmezustand jederzeit aussetzen oder aufheben: die parlamentarische Kontrolle ist somit vollständig gewährleistet. Gemäß Artikel 32(4) der Verfassung kann die Verlängerung des Krisenzustands über zehn Tage hinaus nur per Gesetz von der Abgeordnetenkammer mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Abgeordnetenkammer bestimmt die Dauer des Krisenzustands, die maximal drei Monate betragen darf.
Pressemitteilung des Staatsministeriums
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