Krisenbewältigung und Maßnahmen

Der Regierungsplan „Grippepandemie" stellt das Rahmendokument der Regierung mit den Vorbereitungs- und Durchführungsmaßnahmen zur Bekämpfung einer etwaigen Grippepandemie dar.

Sollte die Vogelgrippe in Luxemburg bei Tieren auftreten, wird der Einsatzplan unverzüglich auf politischer, strategischer und operativer Ebene in Kraft gesetzt. Die in diesem Plan enthaltenen Maßnahmen zielen einerseits darauf ab, das Virus durch Keulung des Geflügels oder anderer in Gefangenschaft gehaltener Vögel sowie durch die Reinigung und Desinfektion der kontaminierten Infrastrukturen auszurotten.

Der Plan umfasst einen Katalog mit Maßnahmen, die vor, während und nach einer Grippepandemie, vor allem im Rahmen der Vogelgrippe, zur Anwendung kommen.

Gemäß den sechs von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Grippepandemien festgelegten Phasen beziehen sich die zurückbehaltenen Maßnahmen auf die Gesamtheit der Organisation und des Funktionierens der Gesellschaft auf hygienischer, sozialer und sozioökonomischer Ebene sowie in den Bereichen Verkehr, innere Sicherheit, internationale Beziehungen und offizielle Kommunikation.

Interpandemischer Zeitraum

PHASE 1

Beim Menschen sind keine Infektionen durch ein im Tierbestand zirkulierendes Virus zu beobachten.

  • Maßnahme: Die Vorbereitungen auf eine Influenza-Pandemie sollten global, regional, national und auf subnationaler Ebene vorangetrieben werden.

PHASE 2

Ein im Tierbestand (Haustiere oder Wildtiere) zirkulierendes Grippevirus ist bei Menschen nachgewiesen worden und stellt deswegen eine potenzielle pandemische Gefahr dar.

  • Maßnahme: Das Risiko einer Übertragung auf Menschen sollte minimiert; mögliche Übertragungen sollten schnell aufgedeckt und gemeldet werden.

Pandemie-Warnzeitraum

PHASE 3

Ein animales bzw. animal-humanes reassortiertes Grippevirus ist in der Bevölkerung sporadisch oder in Häufungen nachgewiesen worden, jedoch gibt es allenfalls eine sehr begrenzte Übertragung von Mensch zu Mensch.

  • Maßnahme: Eine schnelle Charakterisierung neuer Virus-Subtypen wie auch der frühe Nachweis, die Meldung und Reaktion auf weitere Fälle sollten sichergestellt sein.

PHASE 4

Die Mensch-zu-Mensch-Übertragung eines animalen bzw. animal-humanen reassortierten Grippevirus ist nachgewiesen und führt zu regionalen Krankheitsausbrüchen.

  • Maßnahme: Das neue Virus sollte innerhalb eines umschriebenen Herdes eingedämmt werden, oder seine Ausbreitung sollte verzögert werden, um Zeit für vorbereitende Maßnahmen einschließlich der Entwicklung von Impfstoffen zu gewinnen.

PHASE 5

Das identifizierte Virus hat fortgesetzte Mensch-zu-Mensch-Übertragung des Virus in mindestens zwei Staaten einer WHO-Regionen.

  • Maßnahme: Die Bemühungen, die Verbreitung des Virus einzudämmen oder zu verlangsamen, sollten maximiert werden, um eine Pandemie möglichst noch zu verhindern bzw. um Zeit für vorbereitende Maßnahmen zu gewinnen.

Pandemie

PHASE 6

Neben den Merkmalen der Phase 5 hat das gleiche Virus auch fortgesetzte Mensch-zu-Mensch-Übertragungen in zumindest einem weiteren Land in einer weiteren WHO-Region verursacht.

  • Maßnahme: Minimierung der Auswirkungen der Pandemie.

Postpandemischer Zeitraum

PHASE 7

Entspricht dem interpandemischen Zeitraum.

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