Akteure und Krisenbewältigung

Der Verdacht oder die Bestätigung eines bei Tieren aufgetretenen Falls von Vogelgrippe auf luxemburgischem Staatsgebiet darf grundsätzlich nur vom Direktor der Veterinärverwaltung (Administration des services vétérinaires, ASV) oder seinem Stellvertreter offiziell bekannt gegeben werden. Der Direktor der Veterinärverwaltung benachrichtigt unverzüglich den Hochkommissar für nationale Sicherheit (Haut-Commissaire à la protection nationale), egal ob es sich um einen tatsächlichen oder einen potenziellen Fall handelt. Je nach Lage leitet der Hochkommissar für nationale Sicherheit ein Konsultationsverfahren ein, um festzustellen, ob die nationale Sicherheitsstruktur aktiviert werden muss.

Auslösung des Einsatzplan

Der Einsatzplan wird ausgelöst auf der Grundlage:

  • der Mitteilung eines positiven Ergebnisses durch ein Labor, in der ein Verdacht geäußert oder das Vorliegen des Vogelgrippevirus bestätigt wird, nachdem eine Analyse im Rahmen der Maßnahmen zur Überwachung der Vogelgrippe durchgeführt wurde,
  • eines von einem Inspektor für Veterinärmedizin (oder dem behandelnden Tierarzt) der Veterinärverwaltung (ASV) bekannt gegebenen Verdachts angesichts einer Situation, die ernstzunehmende Verdachtsmomente aufweist und die etwaige Gefahr einer Ausbreitung birgt.

Krisenstab

Der Krisenstab (Cellule de crise) ist für die Organisation und Koordinierung aller im Rahmen der Auslösung des Plans vorgesehenen Maßnahmen zuständig. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Schutz- und Überwachungszonen festzulegen und die Beobachtung der Entwicklung der Tierseuche zu gewährleisten. Er informiert die Medien und die Bevölkerung über die Situation sowie über die von der Stelle für Kommunikation/Information (Cellule communication/information, CCI)) getroffenen Maßnahmen.

Die operative Stelle (Cellule opérationnelle), die dem Krisenstab untersteht, ist für die Koordinierung der Ausführung der Maßnahmen und Handlungen zuständig, die vor Ort genehmigt und eingeleitet werden.

Operative Stelle

Die operative Stelle ist während der ersten drei Tage nach der Feststellung eines Falles rund um die Uhr im Einsatz und bleibt während der gesamten Geltungsdauer der eingeleiteten Maßnahmen tätig (mindestens 30 Tage). Falls in dieser Zeitspanne weitere Krankheitsherde festgestellt werden, wird die Aktivierungsperiode um 30 Tage ab der Feststellung des letzten Falles verlängert.

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