Einsatzplan „Vogelgrippe“

Der Einsatzplan, der ausgelöst wird, sobald ein Verdacht oder eine tatsächliche oder potenzielle Bestätigung des Auftretens des Virus von der Veterinärverwaltung (Administration des services vétérinaires, ASV) bekannt gegeben wird, ergibt sich aus der großherzoglichen Verordnung über die Bekämpfung der aviären Influenza, die am 22. März 2006 vom Regierungsrat verabschiedet wurde.

Die großherzoglichen Verordnung sieht Folgendes vor:

  • bestimmte Präventivmaßnahmen zur Überwachung und frühzeitigen Erkennung der Vogelgrippe sowie zur Erhöhung der Wachsamkeit und verbesserten Vorbereitung der zuständigen Behörden und der Landwirtschaft im Hinblick auf die mit dieser Krankheit verbundenen Risiken,
  • anzuwendende Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung im Falle des Auftretens eines Vogelgrippeherdes bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie die frühzeitige Erkennung der etwaigen Ausbreitung des Krankheitsvirus auf Säugetiere,
  • anzuwendende Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht bei Verdacht oder Bestätigung eines Falles von Vogelgrippe bei einem wild lebenden Vogel,
  • ergänzende Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Vogelgrippevirus auf andere Arten.

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