Situationen, die den Plan „Massenanfall von Verletzten” auslösen können

Der Plan sieht die Rettungsverfahren im Notfall vor, um den Folgen vorzubeugen, die sich aus Situationen ergeben, die einen Massenanfall von Verletzten mit sich bringen oder mit sich bringen können, sowie der Gefahr von wesentlichen Störungen, welche eine Bedrohung für die lebenswichtigen Interessen oder die wesentlichen Bedürfnisse eines Teils des Landes oder des ganzen Landes bzw. der Bevölkerung des Großherzogtums darstellen.

Folgende Situationen können eine Auslösung des Plans bewirken:

  • Großbrände;
  • Gebäudeeinstürze;
  • Verkehrsunfälle, Zug-, Flugzeug- oder Schiffsunglücke;
  • Terrorakte;
  • Betriebsunfälle in Fabriken und Unternehmen;
  • durch Chemikalien verursachte Unfälle;
  • Unfälle im Zusammenhang mit Naturgefahren;
  • ...

Je nach Situation wird der Plan ganz oder teilweise umgesetzt. Bei diesen Situationen kann es sich um folgende handeln:

  • das Ergreifen von präventiven Maßnahmen bei vorhersehbaren Großereignissen;
  • grenzüberschreitende Großereignisse;
  • Anträge auf internationale Unterstützung;
  • internationale Ereignisse mit einem Massenanfall von Verletzten, die ein nationales Interesse betreffen könnten;
  • nationale Ereignisse, die großes Medieninteresse hervorrufen („medientechnische Dringlichkeit”), mit einer geringen Opferzahl (z. B. geringe Anzahl verletzter Kinder in einer Schule usw.).

Die Auslösungskriterien hängen mit der tatsächlichen oder potenziellen Opferzahl, den Merkmalen der einzusetzenden Rettungsmaßnahmen sowie den speziellen Umsetzungsschwierigkeiten zusammen.

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