Notfallmaßnahmen bei Ausfall der Erdölversorgung

Gemäß Artikel 40 des Gesetzes können dringende Verordnungsmaßnahmen bei einem größeren Ausfall der Versorgung, einem wirksamen internationalen Beschluss zur Freigabe von Sicherheitsvorräten oder einer lokalen Krise ergriffen werden.

Je nach Art und Umfang der Versorgungskrise für Erdölerzeugnisse zielen diese Maßnahmen darauf ab, das Angebot an Erdölerzeugnissen auf dem Markt zu beeinflussen (Freigabe von Sicherheitsvorräten), die Nachfrage nach Erdölerzeugnissen zu begrenzen (Verbrauchsbeschränkungen, vorrangige Zuteilung von Erdölerzeugnissen an bestimmte Verbraucherkategorien usw.).

Die Freigabe von Sicherheitsvorräten ist im Prinzip die erste Reaktion bei Störungen in der Versorgung mit Erdölerzeugnissen. Es handelt sich um eine Maßnahme, die das Angebot an Erdölerzeugnissen auf den Märkten beeinflussen soll und die bei einem wirksamen internationalen Beschluss zur Freigabe von Sicherheitsvorräten oder bei Störungen in der Versorgung des Landes ergriffen wird. Gegebenenfalls können mit der Freigabe individuelle Maßnahmen zur Mengenbegrenzung (z. B. Höchstmenge an Autobahntankstellen usw.) einhergehen, die nur den Erdölimporteur betreffen, dessen Bevorratungspflicht herabgesetzt wurde.

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Beschränkung der Nachfrage, die in Ausführung von Artikel 40 des Gesetzes ergriffen werden, erfordert in Anbetracht der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf das Funktionieren des Staates und der Gesellschaft im Allgemeinen einerseits und auf die Bürger und die Wirtschaft im Besonderen andererseits eine Koordinierung auf nationaler Ebene.

Der Plan stellt eine nicht erschöpfende und nicht priorisierte Liste der Maßnahmen zur Beschränkung der Nachfrage und der Begleitmaßnahmen dar, die vom Krisenstab beschlossen werden können.

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