Regierungsplan

Ziele des Notfallplans

Dieser Notfallplan legt die Aktionen der Regierung im Falle eines bedeutenden Ausfalls der Erdölversorgung auf luxemburgischem Staatsgebiet fest. Er gilt im Falle eines Ereignisses, das durch seine Art oder Auswirkungen bedingt die lebenswichtigen Interessen oder wesentlichen Bedürfnisse des Landes oder der Bevölkerung bzw. eines Teils davon beeinträchtigt und dringliche Entscheidungen sowie eine Koordination der Maßnahmen der Regierung, der Behörden und der staatlichen Dienststellen und Einrichtungen auf nationaler und gegebenenfalls auf internationaler Ebene erfordert.

Der Notfallplan

  • bestimmt die für die Krisenbewältigung zuständigen Organe,
  • regelt das Vorgehen bei der Alarmierung der Behörden und der Information der Öffentlichkeit,
  • legt die Notfallmaßnahmen, die entsprechenden Schritte sowie die jeweiligen Verantwortlichen und Akteure fest.

Notfallmaßnahmen werden insbesondere in Ausführung von Artikel 40 des geänderten Gesetzes vom 10. Februar 2015 über die Organisation des Marktes für Erdölerzeugnisse (im Folgenden das „Gesetz“) ergriffen, und bei ihrer Umsetzung werden die Ministerien, Behörden und Dienststellen des Staates durch die Betreiber und Eigentümer der mit der Erdölversorgungskette verbundenen Infrastruktur unterstützt.

Allgemeines

Eine Notfallsituation bezeichnet eine Situation eines erheblichen Ausfalls der Erdölversorgung, die eine Gefahr für die lebenswichtigen Interessen oder die wesentlichen Bedürfnisse eines Teils des Landes oder des ganzen Landes bzw. der Bevölkerung des Großherzogtums darstellen. In folgenden Situationen können Notfallmaßnahmen ausgelöst werden:

Störung oder starker Rückgang des Angebots an Erdölerzeugnissen jeglicher Herkunft, zum Beispiel internationale wirtschaftliche oder politische Spannungen;

  • lokale oder regionale Störungen in der Lieferkette für Erdölerzeugnisse jeglicher Herkunft, zum Beispiel Naturkatastrophen, größere Industrieunfälle oder innere Unruhen;
  • außergewöhnliche Steigerung der Nachfrage nach Erdölerzeugnissen, zum Beispiel infolge einer Unterbrechung in der Versorgung mit Erdgas oder Strom;
  • Beteiligung Luxemburgs an einer gemeinsamen Aktion unter der Führung der Europäischen Union oder der Internationalen Energieagentur oder an einer koordinierten Aktion auf regionaler Ebene.

Im Hinblick auf die Vielzahl von möglichen Zwischenfällen, die unterschiedliche Auswirkungen und Folgen haben können, gibt dieser Notfallplan den für seine Ausführung zuständigen Behörden und Personen die nötigen Instrumente an die Hand, um angemessen und flexibel auf die Ereignisse reagieren und die Bürger bzw. die betroffenen Branchen, ihre lebenswichtigen Interessen und die nationalen wirtschaftlichen Interessen bestmöglich schützen zu können, wobei gleichzeitig zwischen quantitativen und qualitativen Problemen unterschieden wird.

 

Für die Ausführung des Plans sind der Premierminister sowie der für die Energie verantwortliche Minister zuständig.

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