Artikel 101 des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichnetenSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) definiert die Seeräuberei als eine der folgenden Handlungen:
(a) jede rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder jede Plünderung, welche die Besatzung oder die Fahrgäste eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeugs zu privaten Zwecken begehen und die gerichtet ist
(i) auf hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen oder Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahrzeugs;
(ii) an einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, gegen ein Schiff, ein Luftfahrzeug, Personen oder Vermögenswerte;
(b) jede freiwillige Beteiligung am Einsatz eines Schiffes oder Luftfahrzeugs in Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß es ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug ist;
(c) jede Anstiftung zu einer unter Buchstabe a) oder b) bezeichneten Handlung oder jede absichtliche Erleichterung einer solchen Handlung.
Artikel 100 erläutert, dass alle Staaten in größtmöglichem Maße zusammen arbeiten, um die Seeräuberei auf hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.