Notfallplan im Falle eines nuklearen Unfalls
Dieser Notfallplan bestimmt die Maßnahmen der Regierung im Falle eines nuklearen oder radiologischen Notfalls. Zweck des Plans ist es, die Planungsmaßnahmen zu bestimmen und die Warnverfahren und die Präventiv-, Schutz- und Hilfsmaßnahmen für die Bevölkerung bei einem nuklearen und radiologischen Notfall festzulegen, insbesondere bei einem Unfall im Kernkraftwerk Cattenom oder jeder anderen kerntechnischen Anlage oder radiologischen Einrichtung.
Im Allgemeinen versteht man unter
„kerntechnischer Anlage“:
a) ein Kernkraftwerk, eine Anreicherungsanlage, eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, eine Wiederaufarbeitungsanlage, einen Forschungsreaktor, eine Zwischenlagerungsstätte für abgebrannte Brennelemente und
b) Zwischenlagerungsstätten für radioaktive Abfälle, die direkt mit unter Buchstabe a) aufgeführten kerntechnischen Anlagen in Zusammenhang stehen und sich auf dem Gelände dieser Anlagen befinden;
„radiologischer Einrichtung“: eine Anlage zur Durchführung radiologischer Verfahren.
Dieser Plan enthält die Maßnahmen, um ein angemessenes Vorbereitungsniveau und Verhalten im Falle eines nuklearen oder radiologischen Notfalls zu gewährleisten. Die Anwendung dieser Maßnahmen muss ermöglichen, die Folgen eines nuklearen oder radiologischen Notfalls zu mildern, wenn ein solcher trotz aller Bemühungen, ihn zu vermeiden, eintritt.
Der Notfallplan legt Folgendes fest:
a) den Ablauf der Alarmierung von Behörden, Einsatzkräften und Bevölkerung;
b) die bei einem nuklearen und radiologischen Notfall vorzusehenden oder einzuleitenden einzelnen Präventions- und Schutzmaßnahmen;
c) die Einsatzebenen in Bezug auf die Einleitung der verschiedenen Präventions- und Schutzmaßnahmen.
Die einzelnen bei einem nuklearen und radiologischen Notfall vorzusehenden oder einzuleitenden Präventions- und Schutzmaßnahmen decken auch die Situation unmittelbar nach dem Eintritt des Notfalls ab.
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