Maßnahmen zur Krisenbewältigung
Der „Notfallplan Energieausfall” gibt den für seine Ausführung zuständigen Behörden und Personen die nötigen Instrumente an die Hand, um angemessen und flexibel auf die Ereignisse reagieren und die Bürger bzw. die betroffenen Sektoren, ihre lebenswichtigen Interessen und die nationalen wirtschaftlichen Interessen bestmöglich schützen zu können.
Bei einem Ausfall der Stromversorgung
Folgende Maßnahmen wurden im Plan festgehalten:
- Beurteilung der Lage und Auswirkung des größeren Störfalls oder des Angriffs auf die nationale Wirtschaft und das gesellschaftliche Leben: betroffene Regionen und Dauer des Versorgungsausfalls, Grad der Dringlichkeit je nach Ausmaß und Dauer;
- Umsetzung des Wiederherstellungsplans, der eine Reihe von Maßnahmen enthält, die bei einem kompletten Stromausfall (Blackout) dazu dienen sollen, das Stromsystem gemäß einem Verfahren und in einer bestimmten Reihenfolge schrittweise wiederherzustellen (Seite 2 des Wiederherstellungs- und Rettungsplans);
- Anwendung "Electricity System Defense Plan", um die Stromversorgung aller oder eines Teils der Nutzer der Stromnetze einzuschränken oder vorübergehend einzustellen, unter dem Vorbehalt, dass die Befriedigung der wesentlichen Bedürfnisse der Nation gewährleistet ist.
Bei einem Ausfall der Erdgasversorgung
Folgende Maßnahmen wurden im Plan festgehalten:
- Beurteilung der Lage und Auswirkung des größeren Störfalls oder des Angriffs auf die nationale Wirtschaft und das gesellschaftliche Leben : betroffene Regionen und Dauer des Versorgungsausfalls, Grad der Dringlichkeit je nach Ausmaß und Dauer;
- Umsetzung des „Gas-Notfallplans”, in dem spezielle Maßnahmen festgelegt sind, die zu ergreifen sind, um die Auswirkung der Versorgungsausfälle zu beseitigen oder zu verringern (Seite 4 des Plans);
- Anwendung des Lastabwurfplans für die Erdgasnetze, um die Erdgasversorgung aller oder eines Teils der Nutzer der Erdgasnetze einzuschränken oder vorübergehend einzustellen, wobei die Sicherheit der Verbraucher gewährleistet wird (Seite 4 des Lastabwurfplans).
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